vom 04.11.2004; zuletzt geändert am 11.07.2020

Inhaltsübersicht:

§1 – Die Synodalen
§2 – Legitimationsprüfung
§3 – Vorbereitung und Einberufung der Kreissynode
§4 – Eröffnung der Kreissynode
§5 – Synodalversprechen
§6 – Präsidium der Kreissynode
§7 – Moderamen
§8 – Teilnahmepflicht, beratende Teilnahme, Gäste
§9 – Öffentlichkeit
§10 – Beschlussfähigkeit
§11 – Verhandlungsgegenstände
§12 – Sachanträge
§13 – Eingaben
§14 – Redeordnung
§15 – Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung
§16 – Wahlen
§17 – Beschlussfassung
§18 – Bericht über das kirchliche Leben, Fragestunde
§19 – Verhandlungsniederschrift
§20 – Ausschüsse
§21 – Visitationskommission
§22 – Reisekostenerstattung
§23 – Sprachregelung
§24 – Inkrafttreten und Änderungen


Präambel

Der Reformierte Kirchenkreis ist die synodale Gemeinschaft der reformierten Kirchengemeinden innerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die Gemeinden sind gegründet allein auf Jesus Christus, ihren Herrn, wie er in der Heiligen Schrift des Alten und des Neuen Testaments bezeugt wird. Sie sind eine Gestalt der einen heiligen apostolischen und allgemeinen christlichen Kirche. Durch Jesus Christus haben sie teil an der Israel geschenkten Verheißung, indem sie mit dem Volk des Bundes das Kommen des Reiches Gottes erwarten.

Die Gemeinden sind berufen, ihrer unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben. Als Christus bekennende Glaubensgemeinschaften suchen sie das Gespräch mit Israel über das Verstehen der Heiligen Schrift.

Jesus Christus sendet seine Kirche zu allen Völkern, um ihnen Gottes Verheißungen und seine Weisungen zu bezeugen und sie in seine Nachfolge zu rufen. Als Urkunden des Bekenntnisstandes, die als Hinweise auf die rechte Auslegung der Schrift, für Zeugnis und Lehre, Ordnung und Dienst der reformierten Gemeinden verbindlich sind, gelten die drei altkirchlichen Bekenntnisse, die Confession de foi und der Discipline Ecclesiastique von 1559, der Heidelberger Katechismus von 1563 und die Confessio Sigismundi (1614). Die Gemeinden haben sich die Aussagen der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31.Mai 1934 zu eigen gemacht.

In fester Bindung an ihr Bekennen leben die reformierten Gemeinden ihre Verbundenheit mit anderen christlichen Gemeinden und Kirchen. Zum Abendmahl sind Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Die reformierten Gemeinden erkennen die Bedeutung der Leuenberger Konkordie (1973) als Dokument des gemeinsamen Verständnisses des Evangeliums für die gegenwärtige Begegnung der lutherischen, unierten und reformierten Kirchen an. Dieses gemeinsame Verständnis des Evangeliums ist immer neu zu gewinnen und weiter fortzuführen. Als bekennende reformierte Gemeinden sind folgende Grundsätze für ihr Zusammenleben maßgeblich:

  1. Keine Gemeinde darf über andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen.
  2. Alle Kirchenleitung erfolgt durch kirchliche Versammlungen (Presbyterien und Synode); Synodale dürfen nur durch Presbyterien gewählt werden.
  3. Die Gemeinden wählen ihre Dienerinnen und Diener am Wort auf Vorschlag des Presbyteriums frei aus allen wählbaren Predigerinnen und Predigern.
  4. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. Der Synode wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können oder eine Mehrzahl von Gemeinden angeht.
  5. Die Gemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.

 

Die Kreissynode hat sich entsprechend Artikel 38 und 43 der Verfassung der Evangelische Kirche  in Mitteldeutschland vom 05.07.2008 und in Ausführung der Verordnung über die Mustergeschäftsordnung für Kreissynoden in der EKM in der Fassung vom 07.12.2013 folgende Geschäftsordnung gegeben:

 

§1 Die Synodalen

(1) Der Kreissynode gehören an:

– der Senior,

– die Inhaber der übrigen reformierten Pfarrstellen,

– je Gemeinde zwei weiteren, von den Presbyterien gewählte, zum Presbyter wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen.

(2) Jedes Presbyterium wählt bis zu zwei persönliche Stellvertreter, die die gewählten Synodalen im Verhinderungsfall vertreten und beim Ausscheiden eines oder einer von ihnen für den Rest der Wahlzeit nachrücken.

 

§2 Legitimationsprüfung

(1) Das Moderamen oder ein von ihm bestellter Legitimationsprüfungsausschuss prüft gemäß § 11 Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (Synodenwahlgesetz, ABl. S. 201) die Legitimation der Synodalen und erstattet der Kreissynode zu Beginn ihrer ersten Tagung Bericht. Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet die Kreissynode über die Legitimation der Synodalen. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die erschienenen Synodalen als vorläufig legitimiert.

(2) Stellt sich die Frage der Legitimation von Mitgliedern vor weiteren Tagungen, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

§3 Vorbereitung und Einberufung

(1) Die Synode tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.

(2) Die Kreissynode wird vom Präses einberufen. Zu ihrer konstituierenden Tagung wird die Kreissynode abweichend von Satz 1 vom Senior einberufen, der bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz führt.

(3) Der Präses und sein Stellvertreter bereiten im Zusammenwirken mit dem Moderamen die Tagungen der Kreissynode vor.

(4) Die schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung soll den Synodalen und nachrichtlich den Stellvertretern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zugegangen sein. Der Landesbischof, das Landeskirchenamt und der Leiter des Kreiskirchenamtes werden von der Einberufung der Kreissynode unterrichtet.

(5) Sie ist innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, das Moderamen oder das Landeskirchenamt dies verlangt.

 

§4 Eröffnung der Kreissynode

Die erste Tagung der Kreissynode wird mit einem Gottesdienst eröffnet. Die weiteren Tagungen werden mit einem Gottesdienst oder einer Andacht eröffnet.

 

§5 Synodalversprechen

 (1) Im Gottesdienst der ersten Tagung der Kreissynode nimmt der Senior den Synodalen das folgende Synodalversprechen ab:

„Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“ Sie antworten mit Handschlag: „Ja mit Gottes Hilfe.“

( 2 ) Später eintretende Synodale geben das Synodalversprechen in der ersten Sitzung, zu der sie erschienen sind, gegenüber dem Präses ab.

(3) Die Verweigerung des Synodalversprechens zieht den Verlust der Mitgliedschaft in der Kreissynode nach sich.

 

§6 Präsidium der Kreissynode

(1) Die Kreissynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Seniors in geheimer Abstimmung für die Dauer der Legislaturperiode den Präses und einen Stellvertreter. Der Präses und sein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Seniors. Für das Wahlverfahren gilt § 12 Abs. 2 Synodenwahlgesetz.

(2) Der Präses und sein Stellvertreter werden für die Dauer der Amtsperiode gewählt und bleiben bis zum Zusammentreten der neuen Kreissynode im Amt.

(3) Ersatzwahlen während der Amtsperiode erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.

(4) Der Präses sorgt für die Einhaltung der Ordnung und nimmt das Hausrecht wahr. Er leitet die Verhandlungen und vertritt die Kreissynode nach außen. Er wird bei seinen Aufgaben von seinem Stellvertreter unterstützt.

(5) Der Präses führt die Geschäfte der Kreissynode; dazu wird eine Geschäftsstelle bestimmt.

 

§7 Moderamen

(1) Zur Bearbeitung ihrer laufenden Geschäfte bildet die Synode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen ständigen geschäftsführenden Ausschuss (Moderamen). Das Moderamen ist an die Beschlüsse der reformierten Synode gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

(2) Das Moderamen nimmt nach Maßgabe dieser Ordnung die Aufgaben eines Kreiskirchenrates wahr.

(3) Dem Moderamen gehören an:

  1. der Präses und sein Stellvertreter,
  2. der Senior und sein Stellvertreter,
  3. drei weitere, von der Synode aus ihrer Mitte gewählte, Mitglieder.

 

(4) Die Zahl der hauptberuflich im kirchlichen Dienst Stehenden darf die Hälfte aller Mitglieder des Moderamens nicht erreichen.

(5) Eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gemeinden im Moderamen ist zu gewährleisten.

(6) Der Senior leitet die Verhandlungen des Moderamens

 

§8 Teilnahmepflicht, beratende Teilnahme, Gäste

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an jeder Tagung der Kreissynode teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Geschäftsstelle sowie seinem Stellvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Präses lädt den Stellvertreter des verhinderten Mitglieds ein. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Stellvertreter entsprechend.

(2) An den Tagungen der Kreissynode nehmen zwei Jugendvertreter teil, die auf Vorschlag des Jugendkonventes des Kirchenkreises oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses vom Moderamen berufen werden. Die Jugendvertreter müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Rede- und Antragsrecht; sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sie auch das Stimmrecht.

(3) Der Landesbischof, vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter und der Leiter des Kreiskirchenamtes können an den Verhandlungen der Kreissynode mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.

(4) Die Presbyter und die emeritierten reformierten Pfarrer im Kirchenkreis, die der Kreissynode nicht angehören, können an den Verhandlungen der Synode beratend teilnehmen.

(5) Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Moderamen Gäste zur Tagung der Kreissynode einladen. Über das Rederecht von Gästen entscheidet das Präsidium.

 

§9 Öffentlichkeit

(1) Die Verhandlungen der Kreissynode sind in der Regel öffentlich.

(2) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, soweit Personalangelegenheiten verhandelt werden oder die Öffentlichkeit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes ausgeschlossen ist. Die Kreissynode kann durch Beschluss die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausschließen; über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und beschlossen.

(3) Das Präsidium kann Gäste zur Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zulassen, sofern die Kreissynode dem nicht widerspricht.

(4) Über Inhalt und Verlauf der Beratung in nicht öffentlicher Sitzung sind alle Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§10 Beschlussfähigkeit

(1) Der Präses der Kreissynode stellt zu Beginn der Sitzung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Kreissynode fest.

(2) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist festgestellt, dass die Kreissynode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet das Präsidium, ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden, die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen wird oder die Sitzung ohne Ergebnis beendet wird.

 

§11 Verhandlungsgegenstände

 Gegenstand der Verhandlungen der Kreissynode bilden:

  1. Vorlagen des Moderamens,
  2. Anträge von den Presbyterien, von Ausschüssen und Mitgliedern der Kreissynode und vom Leiter des Kreiskirchenamtes (§ 12 Abs. 1),
  3. Anträge von Ausschüssen und Mitgliedern der Kreissynode während der Synodentagung  (§ 12 Abs. 2),
  4. Gegenstände, die der Kreissynode von der Landessynode, dem Landeskirchenrat oder dem Kollegium des Landeskirchenamtes vorgelegt werden,
  5. Eingaben von Gemeindegliedern aus dem Kirchenkreis (§13) und
  6. sonstige vom Präsidium zugelassene Verhandlungsgegenstände.

 

§12 Sachanträge

( 1 ) Anträge an die Synode nach § 11, Nr. 2 sind auf die Tagesordnung der Kreissynode zu setzen, wenn sie mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung der Kreissynode bei der Geschäftsstelle eingegangen sind; später eingehende Anträge können vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nach Beginn der Synodentagung können Anträge durch Beschluss der Kreissynode auf die Tagesordnung gesetzt werden. Vor der Abstimmung kann das Präsidium je einem Befürworter und einem Gegner des Antrags das Wort erteilen.

( 2 ) Während der Tagung der Kreissynode können Anträge nach § 11, Nr. 3 zu jeder Beschlussvorlage gestellt werden, solange die Verhandlung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen ist. Abänderungs- und Ergänzungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Aussprache über den Antrag gestellt werden.

( 3 ) Anträge, die außerhalb der Zuständigkeit der Kreissynode liegen, werden vom Präsidium nicht zugelassen.

( 4 ) Anträge, die durch Beschluss erledigt sind, dürfen während derselben Tagung der Kreissynode nicht noch einmal gestellt werden.

 

§13 Eingaben

(1) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises hat das Recht, Eingaben an die Kreissynode zu richten.

(2) Die Kreissynode entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit, ob eine Eingabe Gegenstand der Verhandlung wird oder dem Kreiskirchenrat oder einer anderen Stelle zur weiteren Bearbeitung überwiesen wird.

(3) Eingaben werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Tage vor Beginn der Tagung der Kreissynode beim Präsidium eingegangen sind.

 

§14 Redeordnung

(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom Präses erteilt worden ist. Der Antragsteller oder der Berichterstatter erhalten das Wort bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung des Sprechenden, erhalten das Wort:

  1. a) der Landesbischof, die Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes ,
  2. b) der Senior
  3. c) der Antragsteller oder der Berichterstatter und
  4. d) wer zur Geschäftsordnung sprechen will.

(3) Der, dem das Wort erteilt wurde, darf nur vom Präses unterbrochen werden. Bekundungen des Beifalls oder des Missfallens sind zu unterlassen.

Der Präses kann die Redezeit begrenzen.

(5) Weicht ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung ab, so kann ihn der Präses auf den Verhandlungsgegenstand verweisen, im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen oder ihm das Wort entziehen. Der Präses soll auf eine sachliche Behandlung der Tagesordnungspunkte hinwirken. Er ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Kreissynode ein Mitglied von der Sitzung auszuschließen.

 

§15 Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung

 ( 1 ) Das Wort zur Geschäftsordnung muss jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gegeben werden.

( 2 ) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist auf Verlangen des Antragstellers sofort durch Beschluss zu entscheiden.

( 3 ) Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Abbruch der Debatte stellt der Präses unter Nennung der noch gemeldeten Redner sofort zur Abstimmung. Wird der Antrag auf Abbruch der Debatte angenommen, so erhält der Berichterstatter oder der Antragsteller eines selbstständigen Antrags das Schlusswort.

 

§16 Wahlen

(1) Für die von der Kreissynode vorzunehmenden Wahlen bildet die Kreissynode aus ihrer Mitte einen Wahlvorbereitungsausschuss. Der Wahlvorbereitungsausschuss der vorhergehenden Synode bleibt bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 2 Synodenwahlgesetz auf der konstituierenden Sitzung der neuen Kreissynode durchzuführenden Wahlen im Amt und wird danach neu gebildet.

( 2 ) Wahlvorschläge werden an den Wahlvorbereitungsausschuss gerichtet.

( 3 ) Für die Wahlen nach § 12 Abs. 2 Synodenwahlgesetz gilt das dort geregelte Verfahren (Anm.1). Andere Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder ein Mitglied der Kreissynode auf geheimer Wahl mit Stimmzetteln besteht.

( 4 ) Das vom Präsidium festgestellte und verkündete Ergebnis von Wahlen ist unanfechtbar.

 

§17 Beschlussfassung

(1) Für Beschlüsse der Kreissynode muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden.

(2) Vor jeder Abstimmung wird der Gegenstand der Beschlussfassung, über den abgestimmt werden soll, vom Präses unmissverständlich bezeichnet und in eine Frage zusammengefasst, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Ist zweifelhaft, welcher der vorliegenden Anträge weitergehend ist, so entscheiden der Präses und sein Stellvertreter endgültig über die Reihenfolge der Abstimmungen.

(3) Beschlüsse der Kreissynode können lauten auf Annahme oder Ablehnung eines Antrags, Überweisung an einen Ausschuss, Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung.

Vor allen übrigen Anträgen haben die folgenden in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang, der Antrag auf

  1. Übergang zur Tagesordnung (d. i. Absetzen des Punktes von der weiteren Verhandlung)
  2. b) Vertagung
  3. c) Überweisung an einen Ausschuss

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie hat geheim und durch Stimmzettel zu erfolgen, falls ein Mitglied dies beantragt.

(5) Bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen kann auf das Auszählen der Stimmen verzichtet werden. Wird die Beschlussfähigkeit der Kreissynode angezweifelt, so ist die Auszählung der Stimmen oder auf Antrag der Namensaufruf der Synodalen vorzunehmen. Dies kann auch unmittelbar nach der Abstimmung erfolgen.

(6) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen (Anm.2). Bei der Verhandlung darf das betroffene Mitglied nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kreissynode anwesend sein, hat sich aber in jedem Fall vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlen.

(7) Das vom Präsidium festgestellte und verkündete Ergebnis von Abstimmungen ist unanfechtbar.

 

§18 Bericht über das kirchliche Leben, Fragestunde

 ( 1 ) Der Senior erstattet mindestens einmal im Jahr der Kreissynode einen Bericht über das Leben im Kirchenkreis.

( 2 ) Auf jeder Tagung der Kreissynode soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Mitgliedern der Kreissynode zu beantworten, die für das äußere und innere Leben des Kirchenkreises von allgemeiner Bedeutung sind. Umfangreiche Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich an das Präsidium der Kreissynode zu richten und können schriftlich beantwortet werden. Die Antwort wird in diesem Fall den Synodalen mit den Synodenunterlagen zur Kenntnis gegeben, der Anfragende kann in der Fragestunde eine Zusatzfrage stellen.

 

§19 Verhandlungsniederschrift

(1) Über jede Tagung der Kreissynode wird eine Verhandlungsniederschrift gefertigt. Hierfür werden durch das Präsidium zwei Schriftführer berufen.

 (2) Die Verhandlungsniederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Namen der anwesenden Mitglieder und die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  2. die Feststellung über die Abgabe des Synodalversprechens,
  3. die Tagesordnung,
  4. das Ergebnis von Wahlen, dabei ist anzugeben, ob mit Stimmzettel oder offen gewählt worden ist,
  5. Anträge, auch wenn sie abgelehnt worden sind, sowie Beschlüsse im Wortlaut,
  6. den wesentlichen Gang der Verhandlungen.

Vorlagen, schriftliche Berichte, Anträge sowie andere wichtige Schriftstücke, insbesondere die Stimmzettel von geheimen Wahlen, sind der Verhandlungsniederschrift als Anlage beizufügen.

( 3 ) Jedes bei einer Abstimmung unterlegene Mitglied kann verlangen, namentlich mit seiner vom Beschluss abweichenden Meinung in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Abweichende schriftliche Voten sind auf Verlangen des Mitglieds der Niederschrift hinzuzufügen.

( 4 ) Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen sind gesondert zu führen und so aufzubewahren, dass sie vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte gesichert sind.

( 5 ) Die Verhandlungsniederschrift wird vom Präses und den Schriftführern unterzeichnet.

 

§20 Ausschüsse

 (1) Die Kreissynode soll für die Dauer ihrer Amtszeit auf ihrer ersten Tagung mindestens folgende Ausschüsse bilden:

  1. Finanzausschuss,
  2. Ausschuss für Diakonie und Soziales,
  3. Wahlvorbereitungsausschuss,

Die Kreissynode kann Ausschüsse zusammenlegen sowie weitere Ausschüsse bilden und legt deren Aufgaben fest.

 ( 2 ) Mitglied in einem Ausschuss der Kreissynode kann jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Kreissynode sein. Die Kreissynode kann sachkundige Personen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur dauernden beratenden Mitwirkung in einem Ausschuss hinzuberufen.

 ( 3 ) Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, im Auftrag der Kreissynode Anträge an die Kreissynode zu prüfen und Entscheidungen der Kreissynode vorzubereiten. Die Kreissynode kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann auch das Moderamen den Ausschüssen Aufträge erteilen.

( 4 ) Die Ausschüsse treten bei Bedarf auch zwischen den Tagungen der Kreissynode zusammen. Der Präses und der Senior erhalten die Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.

( 5 ) Die Ausschüsse wählen aus der Reihe ihrer ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Er ist dafür verantwortlich, dass über die Ergebnisse der Sitzungen ein Protokoll hergestellt wird. Der Präses und der Senior erhalten das Protokoll zur Kenntnis.

( 6 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist.

( 7 ) Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

( 8 ) Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Senior haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Die Ausschüsse können ungeachtet von Absatz 2, Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

( 9 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Ausschüsse sinngemäß.

 

§21 Visitationskommission

Die Kreissynode bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen die Visitationskommission.

 

§22 Reisekostenerstattung

Die Mitglieder der Kreissynode haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts.

 

§23 Sprachregelung

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§24 Inkrafttreten und Änderungen

Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Das gleiche gilt für Änderungen, wenn diese mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen worden sind.

 

 

Magdeburg, den 11.07.2020

Der Präses

 

Anmerkungen:

  1. § 12 Abs. 3 Synodenwahlgesetz: Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode auf sich vereinigt; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 erfolgen jeweils getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen. § 4 Abs. 4 Synodenwahlgesetz: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nicht gewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.

 

  1. Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied der Kreissynode selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.

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